Aktuelles

Aktuell und auf den Punkt

Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 mehr
   
Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 mehr
   
Steuerliche Förderung der Kosten für die Registrierkasse mehr
   
Sanktionen bei Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht mehr
   
Handwerkerbonus: NEU mehr
   
Bis wann sind die Steuererklärungen 2013 einzureichen? mehr
   
Kleinunternehmer schuldet Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung mehr
   
Neue Immobilien – Umsatzsteuer mehr
   
Tipps und Tricks für Vermieter mehr
   
KFZ: Geltendmachung der Kosten des laufenden Betriebes? mehr
   
Urlaubstage? mehr
   

Sabine Lang

Tel.: +43/1/522 31 31 - 11
E-Mail: s.lang@rws.co.at

Ansprechpartner

Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016

Betriebe müssen ab 1.1.2016 grundsätzlich alle Barumsätze einzeln mit einer elektronischen Registrierkassa (oder einem anderen elektroni­schen Aufzeichnungssystem) aufzeichnen.  Um diese Aufzeichnungen auch gegen Manipulationen zu schützen, ist ab 1.1.2017 die Registrierkasse mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung auszustatten.

Betroffen sind all jene Betriebe, die einen Jahresumsatz von mehr als € 15.000 und davon über € 7.500 als Barumsätze erzielen. Achtung: der Begriff „Barumsätze“ umfasst nicht nur alle Umsätze, bei denen die Gegenleistung nach dem landläufigen Verständnis mit physischem Bargeld, sondern  auch jene Umsätze, wo die Bezahlung mit Bankomat- und Kreditkarten, Barschecks, Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen erfolgt. Nicht darunter fallen Zahlungen, die per Erlagschein oder e-Banking getätigt werden.

Die Grenzbeträge von € 15.000 bzw € 7.500 sind als Nettobeträge zu verstehen.

Werden die entsprechenden Umsatzgrenzen in einem UVA-Zeitraum erstmals überschritten, dann tritt die Registrierkassenpflicht sehr rasch ein, nämlich mit Beginn des viertfolgenden Monats (nach Ende des Voranmeldungszeitraums des erstmaligen Überschreitens). Das heißt, ab Überschreiten der Umsatzgrenzen gibt es nur eine kurze „Schonfrist“ zur Anschaffung und Implementierung einer Registrierkassa.

Beispiel: Beim erstmaligen Überschreiten der Umsatzgrenzen im März 2016, ist ab 1.Juli  2016 eine Registrierkasse zu verwenden.
Achtung: Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist für die Berechnung auch das erstmalige Überschreiten im Jahr 2015 maßgebend. Werden die Umsatzgrenzen zB im November 2015 überschritten besteht Registrierkassenpflicht ab 1. März 2016.

Um die Unveränderbarkeit der Umsätze sicherzustellen, sind die Registrierkassen ab 1.1.2017 mit einer speziellen technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten bzw nachzurüsten. Diese Sicherheits­einrichtung muss mit Hilfe einer kryptografischen Signatur die einzelnen Umsätze sicher speichern. Jede Registrierkasse ist über FinanzOnline zu registrieren und erhält eine eigene Kassenidentifikationsnummer. Technische Details sind in der Registrierkassensicher­heits­­verordnung (RKSV) geregelt.

TIPP: Da die derzeit angebotenen Kassensysteme noch nicht über eine kryptografische Signatur verfügen, gilt es sicher zu stellen, dass der Kassenanbieter dies im Laufe des Jahres 2016 nachrüsten kann.

Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016

Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht besteht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen. Eine Verletzung der Entgegennahme– und Mitnahmepflicht ist nicht strafbar.
Der Beleg muss ab 1.1.2016 folgende Angaben enthalten:

Ab 1.1.2017 sind noch zusätzliche Angaben erforderlich: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, maschinenlesbarer Code (zB QR-Code) zur Überprüfung der Signatur.

TIPP: Der Beleg muss nicht unbedingt in Papierform ausgehändigt werden. Auch ein elektronischer Beleg kann ausgestellt werden, allerdings muss dieser unmittelbar nach der Zahlung zur Verfügung gestellt werden.

Steuerliche Förderung der Kosten für die Registrierkasse

Das BMF rechnet mit Kosten für die Anschaffung bzw Umrüstung einer „einfachen“ Registrierkasse inklusive Sicherheitssystem von € 400 bis € 1.000. Eine Prämie iHv. € 200 für Anschaffungen zwischen 1.3.2015 und 31.12.2016 sowie die sofortige Absetzbarkeit des Aufwands als Betriebsausgabe sollen die Kosten der Anschaffung abfedern.

TIPP: Vergessen Sie nicht, die Prämie iHv € 200 mit Ihrer jährlichen Steuerklärung zu beantragen (frühester Zeitpunkt der Geltendmachung: mit der Steuererklärung 2015). Diese wird Ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht

Hinweis: im Hinblick auf die zu erwartenden technischen und organisatorischen Schwierigkeiten bei der Umstellung auf eine elektronische Registrierkassa ist von Seiten der Politik angekündigt, von der Festsetzung der Strafen wegen Nichtverwendung einer Registrierkasse im ersten Halbjahr 2016 abzusehen. Eine entsprechende Regelung bleibt abzuwarten.

Handwerkerbonus: NEU

Der Nationalrat hat am 26.3.2014 ein - umgangssprachlich als „Handwerkerbonus“ bezeichnetes Gesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen. Demnach sollen Handwerkerleistungen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum mit einem Zuschuss von 20 %, maximal aber € 600 (das sind 20 % der maximal förderbaren Kosten von € 3.000) pro Jahr und Förderungswerber, gefördert werden. Der Wohnraum muss für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Gefördert werden nur die vom Handwerker in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtkosten). Die Renovierungsarbeiten müssen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31.12.2015 begonnen werden. Aus dem Budget werden für diese Maßnahme im Jahr 2014  10 Mio € und 2015 20 Mio € zur Verfügung gestellt. In Anbetracht der begrenzten Mittel kann man nur mit Interesse die Details zur Abwicklung der Förderung abwarten. 

Bis wann sind die Steuererklärungen 2013 einzureichen?

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2014 (für Online-Erklärungen der 1.7.2014). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt für die Steuererklärungen 2013 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2015 bzw 30.4.2015, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2014 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2014. In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Abgabetermine:

Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten – „normale“ Veranlagung

 

Grund zur Abgabe der Steuererklärung

 

Formular

abzugeben bis

Papierform

elektronisch

Steuerpflichtiges Einkommen > € 11.000

E1

30.4.2014

1.7.2014

Steuerpflichtiges Einkommen < € 11.000, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung

E1

30.4.2014

1.7.2014

In Einkünften sind bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen

E1

30.4.2014

1.7.2014

In Einkünften sind bestimmte Einkünfte aus Immobilientransaktionen enthalten, für die keine Immobilienertragsteuer abgeführt wurde

E1

30.4.2014

1.7.2014

 

Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und
das Gesamteinkommen beträgt mehr als € 12.000  – Arbeitnehmerveranlagung

 

Grund zur Abgabe der Steuererklärung

 

Formular

abzugeben bis

Papierform

elektronisch

(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte  > € 730

E1

30.4.2014

1.7.2014

Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von zwei oder mehreren Arbeitgebern

L1

30. 9. 2014

30. 9. 2014

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt

L1

30. 9. 2014

30. 9. 2014

Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten

L1

30. 4. 2014

1. 7.2014

Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr wurde bei Lohnverrechnung  berücksichtigt

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freiwillige Steuererklärung

L1

bis Ende 2018

 

Kleinunternehmer schuldet Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung

Kleinunternehmer sind, sofern sie nicht zur Regelbesteuerung optieren, unecht umsatzsteuerbefreit (es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es steht kein Vorsteuerabzug zu). Sie verfügen im Regelfall auch nicht über eine UID-Nummer, außer sie wird beantragt, etwa um innergemein-schaftliche Erwerbe tätigen zu können.
Wenn nun ein Kleinunternehmer ohne UID Umsatzsteuer in Rechnung stellt und auch keine Option zur Regelbesteuerung abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob wegen einer mangelhaften Rechnung keine Umsatzsteuerschuld entsteht oder ob die Umsatzsteuerschuld für den Kleinunternehmer kraft Rechnungslegung eintritt. Der Kleinunternehmer hat mangels UID auf seiner Rechnung auch keine angeführt – sie stellt allerdings kein notwendiges Rechnungsmerkmal dar, da er auch keine Leistung im Inland erbringt, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Im Umkehrschluss erfüllt die Rechnung ohne UID aber mit unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer die notwendigen Rechnungsmerkmale! Der Kleinunternehmer schuldet daher die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Entsprechende Achtsamkeit bei dem Ausstellen von Rechnungen ist angebracht, da ansonsten nur die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung verbleibt.

Neue Immobilien – Umsatzsteuer

Insbesondere auf Ärzte und Finanzdienstleister kommen  größere Schwierigkeiten bei der Suche nach neuen Geschäftsräumen zu.
Vermieter können ab 1. September 2012 nur dann zur Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (insbesondere Geschäftsraummiete) optieren, um damit in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, wenn der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des Grundstücks (zB ein einzelnes Geschoss) nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Eine nahezu ausschließliche Verwendung ist anzunehmen, wenn die auf den Mietzins für das Grundstück bzw den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer höchsten zu 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre.

Tipps und Tricks für Vermieter

Vorwerbungskosten
Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten). Die künftige Vermietung muss jedoch mit ziemlicher Sicherheit feststehen (z. B. mit dem zukünftigen Mieter ist bereits ein bindender Vertrag abgeschlossen worden = Vermietungsabsicht).
Ein klassischer Fall der Vorwerbungskosten stellen Sanierungsaufwendungen dar. Sollten Sie ein bisher privat genutztes Gebäude zum Zwecke der Vermietung sanieren, sind diese Kosten bereits vor der Einnahmenerzielung abzugsfähig.
Nachwerbungskosten
Auch nach der Beendigung der Vermietung können nachträgliche Werbungskosten anfallen, die durch den vorherigen Mieter hervorgerufen wurden.
Diese Aufwendungen sind auch abzugsfähig, wenn keine Mieteinnahmen mehr erzielt werden.
Beispiele der Nachwerbungskosten können sein: Nachzahlungen für die Zeit der Vermietung für Grundsteuer, Kanal- und Müllabfuhrgebühren, Beratungskosten oder Reparaturen.

KFZ: Geltendmachung der Kosten des laufenden Betriebes?

Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.
Kfz im Betriebsvermögen
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren zu berücksichtigen: Kostet der PKW mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.
Kfz im Privatvermögen
Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt oder das Kilometergeld von € 0,42 verrechnet werden. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. (Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein.)
Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.
Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.

Urlaubstage?

Es gibt entgegen der weitverbreiteten Meinung keine Verpflichtung des Arbeitgebers dem Dienstnehmer Halbtagsurlaub zu gewähren.
Das UrlG räumt dem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen pro Urlaubsjahr ein, zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten wird nicht unterschieden. Als kleinste zeitliche Einheit scheint im UrlG der Tag auf, von Stunden ist im UrlG nie die Rede. Derzeit liegt zur Frage der Zulässigkeit von Halbtagsurlauben und stundenweisem Urlaub keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Halbtagsurlaub muss günstiger für Arbeitnehmer sein
Entscheidend ist für den Arbeitnehmer, ob er den halbtageweisen oder stundenweisen Urlaubsverbrauch wünscht und ob diese Vereinbarung für ihn günstiger ist als das gesetzliche Modell. Allein der Wortlaut des Urlaubsgesetzes rechtfertigt es nicht, Halbtagsurlaube oder stundenweise Urlaube nicht anzubieten. Das Abstellen des Urlaubsgesetzes auf Tage bedeutet nur die Festlegung auf eine bestimmte Berechnungseinheit. Ein Teilungsverbot hinsichtlich des einzelnen Urlaubstags kann aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht abgeleitet werden. Auf Wunsch des Mitarbeiters und unter der Voraussetzung, dass diese Vereinbarung für ihn günstiger ist, kann für den 24. 12. und/oder 31. 12. Halbtagsurlaub gewährt werden.
Wichtig ist festzuhalten, dass sich weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer auf Halbtagsurlaube oder stundenweisen Urlaub einlassen müssen. Die vorbehaltlose Gewährung von Halbtagsurlauben kommt schon deswegen nicht in Frage, weil nach den Wertungen des UrlG die Urlaubsvereinbarungen jedes Jahr neu zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verhandeln sind.